Telefon: +49 (0) 151-54820523

Tippgeber-Provision
So funktioniert's
Sie kennen jemanden der seine Immobilie verkaufen möchte? Bekannte, Verwandte oder Nachbarn haben Ihnen von ihren Verkaufsplänen ihres Hauses erzählt? Dann empfehlen Sie uns weiter oder sprechen uns gerne an. Führt Ihr Tipp zu einer erfolgreichen Vermarktung der Immobilie durch uns, erhalten Sie als Dankeschön 500 Euro Tippgeber-Provision!
Schritte zur Provison
-
Sie geben uns einen Hinweis (telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular).
-
Wir prüfen den Tipp und kontaktieren den Eigentümer.
-
Bei erfolgreichem Verkauf durch uns und nach Eingang der Gesamtprovision auf unserem Geschäftskonto, überweisen wir Ihnen die Tippgeber-Provision direkt auf Ihr Konto.
Voraussetzungen
-
Das Objekt ist uns bisher unbekannt und nicht in unserem System hinterlegt.
-
Das Objekt wird bisher noch nicht vermittelt oder öffentlich angeboten.
-
Das Objekt befindet sich in unserem Tätigkeitsgebiet (Kreis Bergstraße und Umgebung).
-
Die Vermittlung kommt zum Kaufabschluss (erfolgreicher Notartermin).
-
Sie als Tippgeber unterliegen nicht dem Standesrecht. Sie haben kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Eigentümer (bspw. Mandantschaft etc.).
-
Sie sind mit dem Eigentümer nicht verwandt, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft.
-
Der Tipp erfolgt rechtmäßig und ist nicht auf unlautere Maßnahmen (bspw. Täuschung, unzulässige Kaltakquise) zurückzuführen.
-
Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen uns nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden.
-
Sollen nicht die Kontaktdaten weitergegeben werden, sondern wendet sich der Verkäufer durch eine Empfehlung direkt an uns, muss sichergestellt werden, dass ihm die Tipp-Prämie des privaten Tipp-Gebers bekannt ist.
Weitere wichtige Hinweise
-
Erreicht/en die Tippgeber-Provision/en mehr als 256,00 € im Jahr, sind Privatpersonen dazu verpflichtet, diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
-
Sollten Sie häufiger als gelegentlich als Tippgeber aktiv sein, können die Tippgeberprovisionen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir bitten Sie, uns in diesem Fall darauf hinzuweisen, um die Provision umsatzsteuerlich korrekt überweisen zu können.
-
Bitte vergewissern Sie sich, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Betroffenen zulässig ist. Persönliche Daten dürfen nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).